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Satzung

des Vereins Deutsch-Russische Gesellschaft Wolfsburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen "Deutsch-Russische Gesellschaft Wolfsburg e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 200582 eingetragen.

1.2
Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg.
Der Verein wurde am 3. März 2009 gegründet.

1.3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im Internationalen Freundeskreis Wolfsburg e.V. (IFK)

1.4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1
Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Pflege der deutsch-russischen Beziehungen auf kulturellem, pädagogischem, humanitärem und wissenschaftlichem Gebiet. Dies schließt die Förderung der russischen Sprache in Deutschland und der deutschen Sprache in der Russischen Föderation und im russischen Sprach- und Kulturraum ein.
  • Maßnahmen, die das gegenseitige Verständnis fördern, etwa durch Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, Konzerte, Informations- und Studienreisen, und damit der Pflege der Völkerverständigung dienen,
  • Maßnahmen zur Förderung der Begegnung zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
  • Maßnahmen, die der Vertiefung von Sprachkenntnissen auf beiden Seiten dienen,
  • Maßnahmen im Rahmen humanitärer Hilfen und
  • Maßnahmen zur Unterstützung von Städtepartnerschaften.

2.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

2.5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand. Dem Mitglied ist bei der Aufnahme die Vereinssatzung auszuhändigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist schriftlich mindestens 3 Monate vor Jahresende mitzuteilen.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung mit den Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand bleiben oder durch ihr Verhalten dem Verein schaden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Widerspruch einlegt. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. (alt § 3.4.)

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
    sowie Beisitzer, deren Zahl vor einer Wahl durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die von dem 1. Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokolieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Aufgaben sind die Kassenführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.

Das Prüfungsergebnis wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied- auch Ehrenmitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich bzw. per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zu Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und dem Protokollführer, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einbringung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11,12,13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

16.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wolfsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, vorrangig für den gemeinnützigen Zweck der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.

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